Hinweis: Leider liegen bislang nicht alle Bebauungspläne der Gemeinde Neuenmarkt in digitaler Form vor.
Sie können sich hinsichtlich der noch nicht digitalisierten Bebauungspläne jedoch nach Terminvereinbarung gerne an die Leiterin des gemeindlichen Bauamtes, Frau Boller, wenden.

Gewerbegebiet „Wirsberger Straße I“

Bebauungsplan „Austraße II“

Einbeziehungssatzung „Am Peuntgrund“

Vollzug des Baugesetzbuches – BauGB –
Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Sondergebiet Photovoltaikanlage „Solarpark Neuenmarkt“ an der ehemaligen Biogasanlage, Gemarkung Neuenmarkt, vom 06.02.2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Neuenmarkt hat in seiner Sitzung am 05.02.2024 beschlossen, aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern (GO) und der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) folgende Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet über den Bebauungsplan Sondergebiet Photovoltaikanlage „Solarpark Neuenmarkt“ an der ehemaligen Biogasanlage, zu erlassen.

§ 1

Anordnung der Veränderungssperre

Der Gemeinderat der Gemeinde Neuenmarkt hat in seiner Sitzung am 05.02.2024 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet den Bebauungsplan Sondergebiet Photovoltaikanlage „Solarpark Neuenmarkt“ aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird diese Veränderungssperre gemäß §§ 14 ff BauGB erlassen.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich dieser Veränderungssperre umfasst die Grundstücke (alle der Gemarkung Neuenmarkt):

Lage Hofäcker Flur-Nrn. Tfl von 585, Tfl von 578/1, Tfl von 577, Tfl von 569, Tfl von 563, Tfl von 564, 567, 568, 595, 599

Lage Auweg Äcker Flur-Nrn. 623, 624/2, 625, 628, 629, 630, 631, 632, 633, 638, 638/2, 639, 643, 644, 646, 646/2, 646/3, 647, 648/2

Lage Auwiesen Flur-Nrn. 660, 661, 662, 663, 664, 665, 666, 667, 669, 670, 673

Lage Stöckäcker Flur-Nrn. 668/1, 674, 675, 676, 677, 678, 679, 681, 682, 683, 683/2, 684, 685, 687, 688, 689, 690, 691, 692, 693, 695, 698, 700, 703, 705, 706, 721, 722, 723, 724, 735

Den Geltungsbereich ergibt sich auch aus dem Lageplan vom 24.01.2024, der als Anlage Bestandteil der Satzung ist.

§ 3

Rechtswirkung der Veränderungssperre

  1. Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen.
  2. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
  3. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und
  4. Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten;
  5. Erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Änderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
  6. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über die Ausnahme trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
  7. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4

Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt am Tag ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Die Geltungsdauer der Veränderungssperre beträgt zwei Jahre. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft.

Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtskräftig wird.

Hinweis:

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

Weiterhin liegt die Satzung ab sofort im Rathaus der Gemeinde Neuenmarkt, Zimmer 2, Hauptstraße 18, 95339 Neuenmarkt, zur Einsichtnahme während der allgemeinen Geschäftszeiten (Montag bis Donnerstag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Mittwoch von 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr oder nach terminlicher Vereinbarung) öffentlich aus. Jedermann kann die Verlängerung der Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Zusätzlich ist die vollständige Satzung auf der Internetseite der Gemeinde Neuenmarkt www.neuenmarkt.de unter Amtliche Bekanntmachung veröffentlicht.

Neuenmarkt, 06.02.2024
Gemeinde Neuenmarkt
Alexander Wunderlich
Erster Bürgermeister

Geltungsbereich Veränderungssperre

Änderung des Bebauungsplanes „Klostersteigäcker“

Bebauungsplanänderung „Klostersteigäcker“, Flur-Nr. 432/9, Gemarkung Neuenmarkt, mit Lageplan, Textfestsetzungen und Verfahrensvermerken

Einbeziehungssatzung „Letten“

Einbeziehungssatzung „Letten“ mit Lageplan, Begründung, Textfestsetzungen und Verfahrensvermerken