Sobald ein neues Bauleitverfahren eingeleitet wird, werden die relevanten Informationen auf dieser Seite veröffentlicht.

Vollzug des Baugesetzbuches – BauGB –
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses mit der qualifizierten Änderung des bestehenden Bebauungsplanes Baugebiet „An der Schul- und Bergstraße“

Die Gemeinde Neuenmarkt hat mit Beschluss vom 08.04.2024 in öffentlicher Sitzung die qualifizierte Änderung des Bebauungsplanes Baugebiet „An der Schul- und Bergstraße“ in der Fassung vom 08.04.2024 als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit den Festsetzungen in der Gemeinde Neuenmarkt, Hauptstraße 18, 95339 Neuenmarkt, während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 8.00 – 12.00 Uhr und Mittwoch 13.30 – 17.00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung) einsehen. Außerdem ist die Einsichtnahme auch über die Homepage www.neuenmarkt.de möglich.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Neuenmarkt, 15.04.2024
Gemeinde Neuenmarkt
gez.
Alexander Wunderlich
Erster Bürgermeister

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)
Aufstellung einer Einbeziehungssatzung „Letten“ im Ortsteil Hegnabrunn der Gemeinde Neuenmarkt

Bekanntmachung über die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 und 4 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Neuenmarkt hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 08.04.2024 die Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Letten“ im Ortsteil Hegnabrunn auf den Grundstücken, Flur-Nrn. 89/2, 92, 94/2, 762, 102, 765/3, 768/1m 765/2, 765, 169, 769/1, 766/1, 770, alle Gemarkung Hegnabrunn, und die öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Mit der Aufstellung der Einbeziehungssatzung wird ein Baurecht auf den o.g. genannten Grundstücken geschaffen.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) bekanntgemacht.

Der Öffentlichkeit wird zur o.g. Änderung gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Planunterlagen in der Fassung vom 08.04.2024 liegen im

Bauamt der Gemeinde Neuenmarkt, Hauptstraße 18, Erdgeschoss Zimmer 2,
vom 26. April 2024 bis 31. Mai 2024
während der Geschäftszeiten
(Montag bis Donnerstag von 8.00 – 12.00 Uhr und Mittwoch von 13.30 – 17.00 Uhr)

oder nach Vereinbarung öffentlich aus. Außerdem ist die Einsichtnahme auch über das Internet unter www.neuenmarkt.de möglich. Von einer Umweltprüfung wird gem. § 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB abgesehen.

Stellungnahmen können während dieser Frist vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Neuenmarkt, 15.04.2024
Gemeinde Neuenmarkt
gez.
Alexander Wunderlich
Erster Bürgermeister

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)
Bebauungsplan Baugebiet „Klostersteigäcker“
Änderung des bestehenden Bebauungsplanes auf dem Grundstück, Flur-Nr. 432/19, Gemarkung Neuenmarkt

Bekanntmachung über die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 und 4 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Neuenmarkt hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 08.04.2024 die Änderung des Bebauungsplanes „Klostersteigäcker“ gebilligt und die öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Mit der Änderung des Bebauungsplanes wird ein Baurecht auf dem genannten Grundstück für einen Anbau von Wohnraum und die Errichtung von einem Nebengebäude geschaffen.

Der Änderungsbeschluss wird hiermit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) bekanntgemacht.

Der Öffentlichkeit wird zur o.g. Änderung gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Planunterlagen in der Fassung vom 08.04.2024 liegen im

Bauamt der Gemeinde Neuenmarkt, Hauptstraße 18, Erdgeschoss Zimmer 2,
vom 26. April 2024 bis 31. Mai 2024
während der Geschäftszeiten
(Montag bis Donnerstag von 8.00 – 12.00 Uhr und Mittwoch von 13.30 – 17.00 Uhr)

oder nach Vereinbarung öffentlich aus. Außerdem ist die Einsichtnahme auch über das Internet unter www.neuenmarkt.de möglich. Von einer Umweltprüfung wird gem. § 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB abgesehen.

Stellungnahmen können während dieser Frist vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Neuenmarkt, 15.04.2024
Gemeinde Neuenmarkt
gez.
Alexander Wunderlich
Erster Bürgermeister