Sobald ein neues Bauleitverfahren eingeleitet wird, werden die relevanten Informationen auf dieser Seite veröffentlicht.

Vollzug des Baugesetzbuches – BauGB –
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses mit der qualifizierten Änderung des bestehenden Bebauungsplanes Baugebiet „An der Schul- und Bergstraße“

Die Gemeinde Neuenmarkt hat mit Beschluss vom 08.04.2024 in öffentlicher Sitzung die qualifizierte Änderung des Bebauungsplanes Baugebiet „An der Schul- und Bergstraße“ in der Fassung vom 08.04.2024 als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit den Festsetzungen in der Gemeinde Neuenmarkt, Hauptstraße 18, 95339 Neuenmarkt, während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 8.00 – 12.00 Uhr und Mittwoch 13.30 – 17.00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung) einsehen. Außerdem ist die Einsichtnahme auch über die Homepage www.neuenmarkt.de möglich.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Neuenmarkt, 15.04.2024
Gemeinde Neuenmarkt
gez.
Alexander Wunderlich
Erster Bürgermeister

Vollzug des Baugesetzbuches – BauGB –
Bekanntmachung über den Aufstellungsbeschluss eines qualifizierten Bebauungsplanes als Sondergebiet Photovoltaik „Solarpark Neuenmarkt“ für die Errichtung einer Photovoltaikanlage sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Parallelverfahren der Gemeinde Neuenmarkt

Der Gemeinderat der Gemeinde Neuenmarkt hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 05.06.2024 den Aufstellungsbeschluss für einen qualifizierten Bebauungsplanes als Sondergebiet Photovoltaikanlage sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren für die Flächen, wie im Geltungsbereich mit ca. 80 ha in der Anlage dargestellt, beschlossen.

Gleichzeitig wurde in der Gemeinderatssitzung vom 05.06.2024 beschlossen, für die Flächen, wie im Geltungsbereich in der Anlage dargestellt, dass in diesem Bereich die Errichtung und der Betrieb eines Solarparks mit ca. 30 ha möglich wird.

Der o.g. Beschluss zur Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes gemäß § 30 Abs. 1 BauGB wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Ebenso wird hiermit gemäß § 1 Abs. 8 BauGB der o.a. Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB) öffentlich bekannt gemacht.

Im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens sind – sofern dies rechtlich unter Abwägung sämtlicher öffentlich-rechtlicher; privater und sonstiger Belange möglich ist – die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung des „Solarparks Neuenmarkt“ zu schaffen.

Die o.g. Beschlüsse zur Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes für das Sondergebiet Photovoltaikanlage „Solarpark Neuenmarkt“ mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplanes werden hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Neuenmarkt, 06.06.2024
Gemeinde Neuenmarkt
gez.
Alexander Wunderlich
Erster Bürgermeister

Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Solarpark Neuenmarkt“

Vollzug des Baugesetzbuches – BauGB –
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses mit der qualifizierten Änderung des bestehenden Bebauungsplanes Baugebiet „Klostersteigäcker“

Die Gemeinde Neuenmarkt hat mit Beschluss vom 25.07.2024 in öffentlicher Sitzung die qualifizierte Änderung des Bebauungsplanes Baugebiet „Klostersteigäcker“ in der Fassung vom 24.07.2024 als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit den Festsetzungen in der Gemeinde Neuenmarkt, Hauptstraße 18, 95339 Neuenmarkt, während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 8.00 – 12.00 Uhr und Mittwoch 13.30 – 17.00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung) einsehen. Außerdem ist die Einsichtnahme auch über die Homepage www.neuenmarkt.de möglich.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Neuenmarkt, 25.07.2024
Gemeinde Neuenmarkt
gez.
Alexander Wunderlich
Erster Bürgermeister

Anlage zur qualifizierten Änderung des bestehenden Bebauungsplanes Baugebiet „Klostersteigäcker“

BEKANNTMACHUNG Gemeinde Neuenmarkt
SATZUNG
über die Einbeziehung einer Teilfläche der Grundstücke Fl.Nr. 769/1, 769, 766/1, 768, 768/1, 104, 770/Teil,765/3, 765/1, 765/2, 765, 102/Teil, 94/2 Teil, 762, 760/Teil, 92/Teil, 89/2, alle Gemarkung Hegnabrunn der Gemeinde Neuenmarkt, Ortsteil Hegnabrunn, in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil – Einbeziehungssatzung „Letten“

Die Gemeinde Neuenmarkt hat mit Beschluss vom 24.07.2024 in öffentlicher Sitzung den Erlass der Einbeziehungssatzung „Letten“ im Ortsteil Hegnabrunn in der Fassung vom 24.07.2024 als Satzung beschlossen.

Ferner wird auf die Anlage zu dieser Bekanntmachung, die ebenfalls in dieser Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Kulmbach veröffentlicht ist und aus dem Geltungsbereich dieser Satzung ersichtlich ist, verwiesen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung in Kraft.

Jedermann kann die Einbeziehungssatzung mit den Festsetzungen und ihrer Begründung in der Gemeinde Neuenmarkt, Hauptstraße 18, 95339 Neuenmarkt, während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 8.00 – 12.00 Uhr und Mittwoch 13.30 – 17.00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung) einsehen. Außerdem ist die Einsichtnahme auch über die Homepage www.neuenmarkt.de möglich.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Neuenmarkt, 25.07.2024
Gemeinde Neuenmarkt
gez.
Alexander Wunderlich
Erster Bürgermeister

Anlage zur Einbeziehungssatzung „Letten“