Leistungsbeschreibung

Straßenverkehr; Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Gemeinde

Kurzbeschreibung

In Bayern sind neben der Bayerischen Polizei auch die Gemeinden befugt, bestimmte Verkehrsordnungswidrigkeiten zu verfolgen und zu ahnden. Verkehrsüberwachung ist vorrangig darauf ausgerichtet, die Verkehrssicherheit zu erhöhen.

Ausführliche Beschreibung

Die Gemeinden sind gemäß § 88 Zuständigkeitsverordnung berechtigt, bestimmte Verkehrsordnungswidrigkeiten (§ 24 StVG) zu verfolgen und zu ahnden.

  • Überwachung des ruhenden Verkehrs (z. B. Halte- und Parkverstöße)
  • Geschwindigkeitsüberwachung
  • Verkehrsordnungswidrigkeiten von Radfahrern auf Gehwegen
  • Verstöße gegen folgende Verkehrszeichen
    • Zeichen 220 (Einbahnstraße) in Verbindung mit Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt), soweit die Verkehrsordnungswidrigkeit durch Radfahrer begangen wird,
    • Zeichen 237 (Radweg),
    • Zeichen 239 (Gehweg),
    • Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg),
    • Zeichen 241 (Getrennter Geh- und Radweg),
    • Zeichen 242.1 und 242.2 (Beginn und Ende einer Fußgängerzone),
    • Zeichen 244.1 und 244.2 (Beginn und Ende einer Fahrradstraße),
    • Zeichen 325.1 und 325.2 (Beginn und Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs).

Gemeinden können Verkehrsüberwachung eigenständig oder in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden betreiben (z. B. Beteiligung an einem Zweckverband).

Rechtsgrundlagen

Ergänzende Informationenzum Thema "Straßenverkehr; Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Gemeinde"

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal) (Stand: 2024-05-03 12:48:01)

Ergänzende Informationen und weiterführende Links zum Thema "Straßenverkehr; Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Gemeinde" finden Sie im Verwaltungsservice des BayernPortals

Ansprechpartner in der Gemeindeverwaltung