Leistungsbeschreibung

Mahnung und Vollstreckung durch die Kommune; Informationen

Kurzbeschreibung

Die Einnahmen der Kommunen sind rechtzeitig und vollständig einzuziehen, ihr Eingang ist zu überwachen.

Ausführliche Beschreibung

Gehen Einnahmen bzw. Einzahlungen nicht rechtzeitig ein und sind sie erfolglos angemahnt, so hat die Kasse unverzüglich die Vollstreckung einzuleiten oder zu veranlassen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einnahme bzw. Einzahlung öffentlich-rechtlicher (z. B. aus Abgaben) oder zivilrechtlicher Natur (z. B. Kaufpreis für die Veräußerung von Sachanlagen der Gemeinde) ist.

Rechtsgrundlagen

  • § 25 Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (Kommunalhaushaltsverordnung - Kameralistik - KommHV-Kameralistik)https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKommHV-25Einziehung der Einnahmen
  • § 52 Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (Kommunalhaushaltsverordnung - Kameralistik - KommHV-Kameralistik)https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKommHV-52Verfahren bei zwangsweiser Einziehung
  • § 25 Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - Doppik - KommHV-Doppik)https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKommHVDoppik-25Überwachung der Erträge, Einzahlungen und Forderungen
  • § 48 Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - Doppik - KommHV-Doppik)https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKommHVDoppik-48Verfahren bei zwangsweiser Einziehung

Ergänzende Informationenzum Thema "Mahnung und Vollstreckung durch die Kommune; Informationen"

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal) (Stand: 2024-02-09 11:36:26)

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Ansprechpartner in der Gemeindeverwaltung