Leistungsbeschreibung

Geburt; Anzeige

Kurzbeschreibung

Die Geburt eines Kindes ist beim Standesamt anzuzeigen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Geburtsort liegt. 

Ausführliche Beschreibung

Die Geburt des Kindes muss vom Standesamt beurkundet werden, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren ist.

Schriftliche Anzeige bei Geburt in einer Klinik

Bei Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus oder sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird ist der Träger (meist die Verwaltung) der Einrichtung zur Anzeige der Geburt verpflichtet. Zu diesem Zweck wird die Verwaltung der Einrichtung die Daten der Eltern erheben und sich die erforderliche Urkunden und Nachweise vorlegen lassen. Auch kann bei der schriftlichen Anzeige die Bestimmung der Vornamen des Kindes vorgenommen werden. Trotzdem ist es nicht auszuschließen, dass die Eltern beim Standesamt vorsprechen müssen. Dies wird vor allem dann notwendig, wenn z.B. eine Erklärung über die Bestimmung des Familiennamens des Kindes erforderlich ist oder wenn bei einer unverheirateten Mutter der Vater das Kind anerkennen möchte.

Mündliche Anzeige

Ist keine schriftliche Anzeige möglich, muss die Geburt des Kindes beim Standesamt mündlich angezeigt werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn es sich um eine Hausgeburt handelt.

Zur Anzeige sind verpflichtet:

  • Jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist.
  • Jede andere Person die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.


Unterlagen

Der Standesbeamte benötigt in der Regel die unter "Erforderliche Unterlagen" genannten Unterlagen:

Ratsam ist, vor allem bei mündlichen Anzeigen, sich bei dem für die Geburtsbeurkundung zuständigen Standesamt zu erkundigen, ob die unter "Erforderliche Unterlagen" genannten Unterlagen ausreichen.

Fristen

Die Geburt muss innerhalb einer Woche beim Standesamt angezeigt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Bei miteinander verheirateten Eltern:
    • Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck des Eheregisters
    • gültige Reisepässe bzw. Personalausweise beider Eltern
  • Bei nicht miteinander verheirateten Eltern:
    • ledige Mütter: Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister der Mutter
    • Mütter die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben: Lebenspartnerschaftsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister (gilt auch für aufgehobene und aufgelöste Lebenspartnerschaften)
    • geschiedene Mütter: Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck des Eheregisters der geschiedenen Ehe mit Scheidungsvermerk; bei Heirat im Ausland: Heiratsurkunde mit rechtskräftigem Scheidungsurteil
    • verwitwete Mütter: Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck des Eheregisters der letzten Ehe mit Vermerk über den Tod des Ehemannes bzw. ersatzweise Ehe- und Sterbeurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Ehe- und Sterberegister
    • ggf. Nachweis über bereits abgegebene Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen
    • gültiger Reisepass bzw. Personalausweis der Mutter

    Für die Eintragung des Vaters empfehlen wir Ihnen, gemeinsam beim Standesamt vorzusprechen.

  • Folgende Unterlagen des Vaters werden benötigt:
    • Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
    • gültigen Reisepass bzw. Personalausweis
  • Allgemeine Hinweise:
    • Alle Urkunden müssen im Original vorliegen, Fotokopien können nicht anerkannt werden!
    • Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung (durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher!) benötigt.
    • In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein! Ihr zuständiges Standesamt berät sie gerne.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Ergänzende Informationenzum Thema "Geburt; Anzeige"

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal) (Stand: 2023-08-02 07:16:27)

Ergänzende Informationen und weiterführende Links zum Thema "Geburt; Anzeige" finden Sie im Verwaltungsservice des BayernPortals

Ansprechpartner in der Gemeindeverwaltung