Bürgerservice
Leistungsbeschreibung
Feuer im Freien; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung
Kurzbeschreibung
Möchten Sie im Gemeindegebiet ein Lagerfeuer etwa zur Brauchtumspflege oder als Leucht- oder Höhenfeuer entfachen, müssen die vom offenen Feuer ausgehenden Gefahren besonders berücksichtigt werden. Insbesondere sind bestimmte Abstände zu brennbaren Gegenständen oder dem Wald einzuhalten; für Ausnahmen benötigen Sie eine Genehmigung.
Ausführliche Beschreibung
Allgemein gilt: Für die Umgebung dürfen keine Brandgefahren entstehen können.
Offene Feuer im Freien mit geeignetem Brennmaterial (insbesondere naturbelassenem Holz) sind in der Regel erlaubnisfrei, wenn folgende Entfernungen eingehalten werden:
- Mindestens 100 m von leicht entzündbaren Stoffen und
- mindestens 5 m von Gebäuden und von sonstigen brennbaren Stoffen; die Zulassung einer Ausnahme kann bei der Gemeinde beantragt werden.
- Mindestens 100 m von einem Wald; bei geringeren Entfernungen ist eine Erlaubnis erforderlich, die bei der unteren Forstbehörde (Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten) beantragt werden kann.
Des Weiteren ist zu beachten:
- Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.
- Das Feuer ist ständig durch eine genügende Anzahl geeigneter Personen zu beaufsichtigen.
- Feuer und Glut müssen erloschen sein und Brandrückstände ordnungsgemäß beseitigt werden, wenn Sie den Ort verlassen.
- Für das Entzünden und Betreiben offener Feuer in der freien Natur außerhalb behördlich dafür bestimmter Plätze ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich.
- Beim erlaubten Feuermachen sollte die allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur beachtet werden.
- Weitergehende Bestimmungen können in Schutzgebietsverordnungen enthalten sein. Nähere Informationen hierzu können bei den unteren Naturschutzbehörden erfragt werden.
Die Gemeinden können im Einzelfall weitergehende Anordnungen treffen und besondere Vorkehrungen verlangen.
Rechtsgrundlagen
- § 4 Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB)https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVVB-4
- § 24 Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB)https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVVB-24
- § 25 Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB)https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVVB-25
- Art. 17 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayWaldG-17
- Art. 39 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayWaldG-39
- Art. 42 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayWaldG-42
Ergänzende Informationenzum Thema "Feuer im Freien; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung"
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal) (Stand: 2021-11-03 07:28:58)
Ergänzende Informationen und weiterführende Links zum Thema "Feuer im Freien; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung" finden Sie im Verwaltungsservice des BayernPortals
Ansprechpartner in der Gemeindeverwaltung
- Telefon: 09227 / 930-18
- Telefax: 09227 / 930-93
- Büro: Rathaus, Zimmer 5 im EG
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