Bürgerservice
Leistungsbeschreibung
Vorkaufsrecht der Gemeinde; Beantragung eines Negativzeugnisses
Kurzbeschreibung
Bei Übertragungen von Grundstücken hat die Gemeinde in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht. Wollen Sie ein Grundstück erwerben, benötigen Sie ein Negativzeugnis, damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann.
Ausführliche Beschreibung
Der Gemeinde steht beim Kauf von Grundstücken unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht darf durch die Gemeinde nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Sie kann dies auch zu Gunsten Dritter tätigen.
Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist.
Mit dem Negativzeugnis bestätigt die Gemeinde, dass sie
- kein Vorkaufsrecht für das Grundstück hat oder
- dieses nicht ausübt.
Der Antrag wird in aller Regel vom Notariat, das den Kaufvertrag beurkundet, gestellt.
Voraussetzungen
Es erfolgt ein Grundstückskauf und es liegt ein Kaufvertrag für ein Grundstück vor.
Der Gemeinde steht u.a. ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf eines Grundstücks
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (Ausgleichsmaßnahmen) festgesetzt sind,
- in einem Umlegungsgebiet,
- in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
- im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
- im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
- in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Absatz 2 Baugesetzbuch vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, sowie
- in einem Gebiet, das zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten ist, insbesondere in Überschwemmungsgebieten,
- Zusätzlich kann durch Satzung in den folgenden Fällen
ein Vorkaufsrecht durch die Gemeinde begründet
werden:- Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes an
unbebauten Grundstücken, - In Gebieten in denen sie städtebauliche Maßnahmen
in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung - In Gebieten nach §§ 30, 33 oder 34 Abs. 2 BauGB
wenn das Grundstück einen städtebaulichen
Missstand oder einen baulichen Missstand aufweist
und dieser erhebliche nachteilige Auswirkungen auf
das Umfeld hat.
- Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes an
Fristen
Besteht kein Vorkaufsrecht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag darüber unverzüglich ein Negativzeugnis auszustellen.
Will die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht ausüben, muss sie dies den Beteiligten schriftlich innerhalb von drei Monaten mitteilen. Die Dreimonatsfrist wird in Gang gesetzt, sobald der Gemeinde der vollständige Kaufvertrag vorgelegt wurde und ihr mitgeteilt wird, dass der Kaufvertrag rechtswirksam ist.
Kosten
Die Höhe der Gebühren für ein Negativzeugnis richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.Rechtsgrundlagen
- §§ 24 - 28 Baugesetzbuch (BauGB)https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/BJNR003410960.html#BJNR003410960BJNG000805116
- ggf. Vorkaufsrechtssatzung der Gemeinde
Ergänzende Informationenzum Thema "Vorkaufsrecht der Gemeinde; Beantragung eines Negativzeugnisses"
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal) (Stand: 2021-12-06 08:51:22)
Ergänzende Informationen und weiterführende Links zum Thema "Vorkaufsrecht der Gemeinde; Beantragung eines Negativzeugnisses" finden Sie im Verwaltungsservice des BayernPortals
Ansprechpartner in der Gemeindeverwaltung
- Telefon: 09227 / 930-12
- Telefax: 09227 / 930-93
- Büro: Rathaus, Zimmer 2 im EG
- E-Mail: poststelle@neuenmarkt.de
- Tätig für:
- Telefon: 09227 / 930-16
- Telefax: 09227 / 930-93
- Büro: Rathaus, Zimmer 4 im EG
- E-Mail: poststelle@neuenmarkt.de
- Tätig für:
- Telefon: 09227 / 930-15
- Telefax: 09227 / 930-93
- Büro: Rathaus, Zimmer 4 im EG
- E-Mail: poststelle@neuenmarkt.de
- Tätig für:
- Telefon: 09227 / 930-21
- Telefax: 09227 / 930-93
- Büro: Rathaus, Zimmer 4 im EG
- E-Mail: poststelle@neuenmarkt.de
- Tätig für:
- Telefon: 09227 / 930-18
- Telefax: 09227 / 930-93
- Büro: Rathaus, Zimmer 5 im EG
- E-Mail: poststelle@neuenmarkt.de
- Tätig für:
- Telefon: 09227 / 930-50
- Telefax: 09227 / 930-93
- Büro: Rathaus, Zimmer 1 im EG
- E-Mail: poststelle@neuenmarkt.de
- Tätig für:
- Telefon: 09227 / 930-10
- Telefax: 09227 / 930-93
- Büro: Rathaus, Zimmer 8 im OG
- E-Mail: poststelle@neuenmarkt.de
- Tätig für:
- Telefon: 09227 / 930-13
- Telefax: 09227 / 930-93
- Büro: Rathaus, Zimmer 6 im 1. OG
- E-Mail: poststelle@neuenmarkt.de
- Tätig für:
- Telefon: 09227 / 930-17
- Telefax: 09227 / 930-93
- Büro: Rathaus, Zimmer 3 im EG
- E-Mail: poststelle@neuenmarkt.de
- Tätig für:
- Telefon: 09227 / 930-14
- Telefax: 09227 / 930-93
- Büro: Rathaus, Zimmer 7 im 1. OG
- E-Mail: poststelle@neuenmarkt.de
- Tätig für:
- Telefon: 09227 / 930-30
- Telefax: 09227 / 930-93
- Büro: Rathaus, Zimmer 9 im 1. OG
- E-Mail: poststelle@neuenmarkt.de
- Tätig für: