Leistungsbeschreibung

Kinderreisepass; Anzeige des Verlustes und des Wiederauffindens

Kurzbeschreibung

Ist der deutsche Kinderreisepass unauffindbar oder verloren gegangen, dann müssen Sie den Verlust anzeigen. Sollten Sie das das Dokument später wieder finden, müssen Sie dies auch anzeigen.

Ausführliche Beschreibung

Bei Abhandenkommen Ihres Kinderreisepasses sind Sie als gesetzlicher Vertreter des Kindes verpflichtet, dies unverzüglich der Passbehörde Ihrer (Wohnort-)Gemeinde mitzuteilen. Dort ist eine Identitätsprüfung erforderlich.

Ein Wiederauffinden ist ebenfalls der Passbehörde anzuzeigen. Da im Regelfall ein neues Dokument ausgestellt wird, ist dies unerlässlich, auch um Problemen bei der Verwendung dieser Personaldokumente vorzubeugen.

Steht eine Straftat im Raum, wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle (siehe "Strafanzeige bei der Polizei; Erstattung" unter "Verwandte Themen").

Wird eine Anzeige bei der Passbehörde nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Rechtsgrundlagen

Ergänzende Informationenzum Thema "Kinderreisepass; Anzeige des Verlustes und des Wiederauffindens"

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal) (Stand: 2023-12-29 15:29:44)

Ergänzende Informationen und weiterführende Links zum Thema "Kinderreisepass; Anzeige des Verlustes und des Wiederauffindens" finden Sie im Verwaltungsservice des BayernPortals

Ansprechpartner in der Gemeindeverwaltung