Bürgerservice
Leistungsbeschreibung
Melderegisterauskunft; Beantragung einer Selbstauskunft aus dem Melderegister
Kurzbeschreibung
Auf Antrag erhalten Sie Auskunft über die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten.Ausführliche Beschreibung
Bei der sog. Selbstauskunft aus dem Melderegister handelt es sich um eine spezielle Ausformung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung. Er wird in den Ausnahmefällen nach § 11 des Bundesmeldegesetzes beschränkt.
Fristen
- Protokolldaten von automatisierten Abrufen und automatisierten einfachen Melderegisterauskünften werden mindestens 12 Monate gespeichert und spätestens zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Speicherung folgt, gelöscht. Daten über nicht-automatisierte einfache und erweiterte Melderegisterauskünfte werden nach einem Jahr gelöscht.
- Wenn Sie aus dem Zuständigkeitsbereich einer Meldebehörde wegziehen, ist diese nach Ablauf bestimmter Fristen verpflichtet, einen Teil der gespeicherten Daten zu löschen, §§ 13, 14 BMG. Für diese kann nach Fristablauf eine Selbstauskunft nicht mehr erteilt werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.Rechtsgrundlagen
- §§ 10, 11, 13, 14 und 40 Bundesmeldegesetz (BMG)http://www.gesetze-im-internet.de/bmg/index.html#BJNR108410013BJNE001002116
- Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) EU 2016/679https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679&qid=1648717153908
Ergänzende Informationenzum Thema "Melderegisterauskunft; Beantragung einer Selbstauskunft aus dem Melderegister"
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal) (Stand: 2026-06-02 10:42:03)
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