Haushaltssatzung
des
Mittelschulverbandes Neuenmarkt-Wirsberg
(Landkreis Kulmbach)
für das Haushaltsjahr 2025
vom 14.04.2025
Aufgrund der Art. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG), Art. 40 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) sowie der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), erlässt der Mittelschulverband Neuenmarkt-Wirsberg folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 1.053.400,00 Euro
und
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 270.000,00 Euro
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen sind nicht vorgesehen.
Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
(1) Verwaltungsumlage
- Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2025 auf 784.800,00 Euro festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler aus der Grund- und Mittelschule auf die Mitglieder des Schulverbandes und gemäß § 5 Abs. 2 und 3 des öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Mittelschulverband Neuenmarkt-Wirsberg und dem Markt Marktschorgast auf den Markt Marktschorgast umgelegt (Verwaltungsumlage).
- Für die Berechnung der Verwaltungsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom 1. Oktober 2024 auf 225 Verbandsschüler festgesetzt.
- Die Verwaltungsumlage wird je Verbandsschüler auf 3.488,00 Euro festgesetzt.
(2) Investitionsumlage
Eine Investitionsumlage wird nicht festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 150.000,00 Euro festgesetzt.
§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2025 in Kraft.
Neuenmarkt, 14.04.2025
gez.
Alexander Wunderlich
1. Vorsitzender
Der Haushaltplan liegt, ab Erscheinen dieser Bekanntmachung, gemäß Art. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) i.V. m Art. 24 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG), Art. 65 Abs. 3, Art. 26 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) eine Woche lang im Rathaus der Gemeinde Neuenmarkt, Zimmer 6, während der allgemeinen Geschäftsstunden öffentlich auf.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen liegt für die Dauer ihrer Gültigkeit gemäß § 4 der Bekanntmachungsverordnung innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden im Rathaus der Gemeinde Neuenmarkt, Zimmer 6, zur Einsicht bereit.