Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 der Gemeinde Neuenmarkt hat noch keine Rechtswirksamkeit erlangt. Während der haushaltslosen Zeit gelten kraft Gesetzes für die Realsteuern die Hebesätze des Vorjahres (Art. 69 Abs. 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern -GO- (BayRS 2020-1-1-I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl S. 385, 586)).

Im Haushaltsjahr 2023 waren die Realsteuerhebesätze, wie folgt, festgesetzt:

Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) 320 v. H.
Grundsteuer B (für bebaute und unbebaute Grundstücke) 320 v. H.
Gewerbesteuer 330 v. H.

Damit ist bislang keine Änderung gegenüber dem Kalenderjahr 2023 eingetreten, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2024 vorerst verzichtet wird.

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl I S. 2294), die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer 2024 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Beträgen fällig. Die Steuern sind an den Fälligkeitstagen kostenfrei auf ein Konto der Gemeindekasse Neuenmarkt zu überweisen. Soweit der Gemeinde Neuenmarkt SEPA-Lastschriftmandate erteilt wurden, werden die Raten bei Fälligkeit eingezogen.

Die für die Veranlagung notwendigen Unterlagen können bei der Gemeindeverwaltung Neuenmarkt – Rathaus, Zimmer 6 – während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2.).

  1. Wenn Widerspruch eingelegt wird

ist der Widerspruch einzulegen bei der Gemeinde Neuenmarkt, Hauptstraße 18, 95339 Neuenmarkt, in Neuenmarkt. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Neuenmarkt) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

  1. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird

ist die Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Neuenmarkt) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

  • Die Einlegung eines Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
  • Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der
    Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.
  • Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
  • Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Neuenmarkt, 17.01.2024

Gemeinde Neuenmarkt

gez.
Alexander Wunderlich
Erster Bürgermeister