Aufgrund der aktuell niedrigen Wasserstände in den oberirdischen Gewässern hat sich das Landratsamt Kulmbach dazu entschlossen, die Bevölkerung mittels Bekanntmachung über die Rechtslage bezüglich Wasserentnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs (Art. 18 BayWG) und des Eigentümer- und Anliegergebrauchs (§ 26 WHG) zu informieren.

Die Gemeinde Neuenmarkt verweist daher auf die Bekanntmachung des Landratsamtes Kulmbach vom 30.06.2026.