Sobald ein neues Bauleitverfahren eingeleitet wird, werden die relevanten Informationen auf dieser Seite veröffentlicht.
Vollzug des Baugesetzbuches – BauGB –
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses mit der qualifizierten Änderung des bestehenden Bebauungsplanes Baugebiet „An der Schul- und Bergstraße“
Die Gemeinde Neuenmarkt hat mit Beschluss vom 08.04.2024 in öffentlicher Sitzung die qualifizierte Änderung des Bebauungsplanes Baugebiet „An der Schul- und Bergstraße“ in der Fassung vom 08.04.2024 als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit den Festsetzungen in der Gemeinde Neuenmarkt, Hauptstraße 18, 95339 Neuenmarkt, während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 8.00 – 12.00 Uhr und Mittwoch 13.30 – 17.00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung) einsehen. Außerdem ist die Einsichtnahme auch über die Homepage www.neuenmarkt.de möglich.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Neuenmarkt, 15.04.2024
Gemeinde Neuenmarkt
gez.
Alexander Wunderlich
Erster Bürgermeister
Vollzug des Baugesetzbuches – BauGB –
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses mit der qualifizierten Änderung des bestehenden Bebauungsplanes Baugebiet „Klostersteigäcker“
Die Gemeinde Neuenmarkt hat mit Beschluss vom 25.07.2024 in öffentlicher Sitzung die qualifizierte Änderung des Bebauungsplanes Baugebiet „Klostersteigäcker“ in der Fassung vom 24.07.2024 als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit den Festsetzungen in der Gemeinde Neuenmarkt, Hauptstraße 18, 95339 Neuenmarkt, während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 8.00 – 12.00 Uhr und Mittwoch 13.30 – 17.00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung) einsehen. Außerdem ist die Einsichtnahme auch über die Homepage www.neuenmarkt.de möglich.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Neuenmarkt, 25.07.2024
Gemeinde Neuenmarkt
gez.
Alexander Wunderlich
Erster Bürgermeister
Anlage zur qualifizierten Änderung des bestehenden Bebauungsplanes Baugebiet „Klostersteigäcker“
BEKANNTMACHUNG Gemeinde Neuenmarkt
SATZUNG
über die Einbeziehung einer Teilfläche der Grundstücke Fl.Nr. 769/1, 769, 766/1, 768, 768/1, 104, 770/Teil,765/3, 765/1, 765/2, 765, 102/Teil, 94/2 Teil, 762, 760/Teil, 92/Teil, 89/2, alle Gemarkung Hegnabrunn der Gemeinde Neuenmarkt, Ortsteil Hegnabrunn, in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil – Einbeziehungssatzung „Letten“
Die Gemeinde Neuenmarkt hat mit Beschluss vom 24.07.2024 in öffentlicher Sitzung den Erlass der Einbeziehungssatzung „Letten“ im Ortsteil Hegnabrunn in der Fassung vom 24.07.2024 als Satzung beschlossen.
Ferner wird auf die Anlage zu dieser Bekanntmachung, die ebenfalls in dieser Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Kulmbach veröffentlicht ist und aus dem Geltungsbereich dieser Satzung ersichtlich ist, verwiesen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung in Kraft.
Jedermann kann die Einbeziehungssatzung mit den Festsetzungen und ihrer Begründung in der Gemeinde Neuenmarkt, Hauptstraße 18, 95339 Neuenmarkt, während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 8.00 – 12.00 Uhr und Mittwoch 13.30 – 17.00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung) einsehen. Außerdem ist die Einsichtnahme auch über die Homepage www.neuenmarkt.de möglich.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Neuenmarkt, 25.07.2024
Gemeinde Neuenmarkt
gez.
Alexander Wunderlich
Erster Bürgermeister
Anlage zur Einbeziehungssatzung „Letten“
Vollzug des Baugesetzbuches – BauGB –
Bekanntmachung der Aufhebung der Satzung der Gemeinde Neuenmarkt vom 06.02.2024 über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes „Solarpark Neuenmarkt“ an der ehemaligen Biogasanlage, Gemarkung Neuenmarkt, vom 08.10.2024
§1
Aufhebung der Veränderungssperre
Die Satzung der Gemeinde Neuenmarkt über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Sondergebiet Photovoltaikanlage „Solarpark Neuenmarkt“ an der ehemaligen Biogasanlage, Gemarkung Neuenmarkt, vom 06.02.2024, wird aufgehoben.
Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ergibt sich aus dem Lageplan, der als Anlage zur Veränderungssperre Bestandteil dieser Aufhebungssatzung ist. Die betroffenen Grundstücke sind in diesem Lageplan rot umrandet dargestellt.
§ 2
Inkrafttreten
Die Satzung über die Aufhebung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Zusätzlich ist die vollständige Satzung auf der Internetseite der Gemeinde Neuenmarkt www.neuenmarkt.de unter Amtliche Bekanntmachung veröffentlicht.
Neuenmarkt, 08.10.2024
Gemeinde Neuenmarkt
gez.
Stefan Grieshammer
2. Bürgermeister
Anlage Geltungsbereich der Aufhebungssatzung der Veränderungssperre
Änderung des Flächennutzungsplanes und im Parallelverfahren die Billigung der Entwurfsplanung eines Bebauungsplanes Sondergebiet Photovoltaik „Solarpark Neuenmarkt“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB
hier: Öffentliche Bekanntmachung des Billigungs- und Änderungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 BauGB, Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Neuenmarkt hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 07.10.2024 die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes und im Parallelverfahren die Billigung der Entwurfsplanung des Bebauungsplanes Sondergebiet Photovoltaik „Solarpark Neuenmarkt“ beschlossen. Ziel ist die Errichtung einer Photovoltaikanlage.
Der gesamte Geltungsbereich des neuen Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 520.000 m². Der Bereich wird im Planungsgebiet als Sondergebiet, Grünflächen sowie landwirtschaftliche Flächen festgelegt.
Der Gemeinderat billigt den Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes sowie des Bebauungsplanes Sondergebiet Photovoltaik „Solarpark Neuenmarkt“ vom 19.09.2024 und wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) öffentlich bekannt gemacht.
Der Öffentlichkeit wird nach § 3 Abs. 1 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Planunterlagen liegen im
Bauamt der Gemeinde Neuenmarkt, Hauptstraße 18, Erdgeschoss Zimmer 2,
vom 21.10.2024 bis 22.11.2024
während der Geschäftszeiten
(Montag bis Donnerstag von 8.00 – 12.00 Uhr und Mi 13.30 – 17.00 Uhr)
oder nach Vereinbarung öffentlich aus.
Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die Auslegungsunterlagen sind darüber hinaus auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde Neuenmarkt, www.neuenmarkt.de, unter Bauleitplanung veröffentlicht.
Für die Flächennutzungsplanänderung gilt außerdem folgender Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).
Neuenmarkt, 08.10.2024
Gemeinde Neuenmarkt
gez.
Stefan Grieshammer
2. Bürgermeister
VE FNP Begründung Neuenmarkt_190924
VE BPlan Begründung Neuenmarkt_190924
Blendgutachten_PVA_Neuenmarkt_v1.0_20240618
Entwässerungsgutachten_v1.0_20240620
DSCHGV zum Bauleitplanverfahren
Vollzug des Baugesetzbuches – BauGB –
Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Sondergebiet Photovoltaikanlage „Solarpark Neuenmarkt“ an der ehemaligen Biogasanlage, Gemarkung Neuenmarkt, vom 08.10.2024
Der Gemeinderat der Gemeinde Neuenmarkt hat in seiner Sitzung am 07.10.2024 beschlossen, aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern (GO) und der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) folgende Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet über den Bebauungsplan „Solarpark Neuenmarkt“ an der ehemaligen Biogasanlage, zu erlassen.
§ 1
Anordnung der Veränderungssperre
Der Gemeinderat der Gemeinde Neuenmarkt hat in seiner Sitzung am 05.06.2024 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet den Bebauungsplan „Solarpark Neuenmarkt“ aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird diese Veränderungssperre gemäß §§ 14 ff BauGB erlassen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieser Veränderungssperre umfasst die Grundstücke (alle der Gemarkung Neuenmarkt):
Flur-Nrn. 569, 577, 578/1, 585, 595, 599, 593/2 (Teilfläche), 615, 623, 625, 628, 638, 638/3, 642 (Teilfläche), 688/2, 668/3, 668 (Teilfläche), 668/1, 683, 683/2, 683/3, 684, 685, 687, 687/1, 688, 689, 690, 691, 693, 695, 698, 703, 705
Der Geltungsbereich ergibt sich auch aus dem Lageplan vom 20.09.2024, der als Anlage Bestandteil der Satzung ist.
§ 3
Rechtswirkung der Veränderungssperre
1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
- Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und
b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten; - Erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Änderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über die Ausnahme trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt am Tag ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Die Geltungsdauer der Veränderungssperre beträgt zwei Jahre. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft.
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtskräftig wird.
Hinweis:
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.
Weiterhin liegt die Satzung ab sofort im Rathaus der Gemeinde Neuenmarkt, Zimmer 2, Hauptstraße 18, 95339 Neuenmarkt, zur Einsichtnahme während der allgemeinen Geschäftszeiten (Montag bis Donnerstag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Mittwoch von 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr oder nach terminlicher Vereinbarung) öffentlich aus. Jedermann kann die Verlängerung der Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Zusätzlich ist die vollständige Satzung auf der Internetseite der Gemeinde Neuenmarkt www.neuenmarkt.de unter Amtliche Bekanntmachung veröffentlicht.
Neuenmarkt, 08.10.2024
Gemeinde Neuenmarkt
gez.
Stefan Grieshammer
2. Bürgermeister
Bekanntmachung der Aufstellung des qualifizierten Bebauungsplanes Sondergebiet Photovoltaik „Solarpark Neuenmarkt“, Gemarkung Neuenmarkt sowie die Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neuenmarkt
hier: Amtliche Bekanntmachung zum Änderungs- / Erweiterungbeschluss des Aufstellungsbeschlusses sowie Beschluss zur Billigung und öffentlichen Beteiligung
gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Neuenmarkt hat in seiner Sitzung am 05.06.2024 die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung des qualifizierten Bebauungsplans „Sondergebiet Photovoltaik – Solarpark Neuenmarkt“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
In seiner Sitzung vom 07.07.2025 hat der Gemeinderat die Änderung / Erweiterung des Geltungsbereiches beschlossen. Der neue Geltungsbereich ist in nachfolgendem Lageplan erkenntlich:

Das Plangebiet selbst, liegt im Gemeindeteil Neuenmarkt und betrifft folgende Flurnummern der Gemarkung Neuenmarkt:
593/2 (Teilfläche), 615, 628, 638, 638/2, 638/4, 639, 638/3, 668/2, 668/3, 668 (Teilfläche), 668/1, 668/4, 674, 674/1, 674/2, 679, 682, 683, 683/2, 683/3, 684, 685, 687, 687/1, 688, 689, 690, 691, 693, 695, 698, 703, 705
Die Grundstücke liegen derzeit im bauplanungsrechtlichen Außenbereich in ca. 450m Entfernung nördlich des Ortszentrums Neuenmarkt und ca. 1200 m westlich der Nachbarkommune Wirsberg.
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Neuenmarkt ist der zu überplanende Bereich derzeit hauptsächlich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt und wird durch bestehende öffentliche Wege und landwirtschaftliche Flächen nach Osten hin, der Bahnlinie nach Westen hin, Schutzgebiete nach Norden und Gewässer nach Süden hin abgegrenzt.

In der Sitzung des Gemeinderates 07.07.2025 wurden die Entwurfsplanungen gebilligt und beschlossen diese gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Entwurfsplanungen mit Datum vom 02.06.2025 samt Entwurf der Begründung mit gleichem Datum, wurde vom Ingenieurbüro IBW, Schillerstraße 33, 95346 Stadtsteinach erstellt. Der Beschluss des Gemeinderates wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Diese Unterlagen zur Bauleitplanung liegen zu jedermanns Einsicht in der Zeit vom
21.07.2025 bis einschließlich 22.08.2025
im Rathaus der Gemeinde Neuenmarkt, Zimmer 2 im EG während der üblichen Dienstzeiten aus. Diese sind wie folgt: Öffnungszeiten: MO-DO 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, MI 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr
Weiterhin sind auch Einsichtnahmen außerhalb der Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarung unter Tel. 09227 – 93012 möglich.
Nach § 4 Abs. 2 BauGB wird der Entwurf des Bebauungsplanes sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes durch Veröffentlichung im Internet unter der Internet-Adresse der Gemeinde Neuenmarkt unter www.neuenmarkt.de und das zentrale Internetportal des Freistaates Bayern (Bauleitplanung Bayern) unter der Internet-Adresse www.bauleitplanung.bayern.de ausgelegt. Die Öffentlichkeit kann sich dort über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich in innerhalb der o.g. Frist äußern.
Während des genannten Zeitraums können Stellungnahmen elektronisch übermittelt, aber auch auf anderem Wege (schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) bei der Gemeinde abgegeben werden. Es besteht während der genannten Dienstzeiten im Rathaus Gelegenheit zur Niederschrift der Äußerung sowie zur Erörterung der Planung.
Wird eine öffentliche Erörterung über Ziele und Zweck der Planung von einer größeren
Anzahl von Bürgern gewünscht, wird der Termin für die öffentliche Veranstaltung in gleicher Weise durch den Anschlag an den Amtstafeln und im Amtsblatt bekannt gemacht.
Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht (Datum des Posteingangs bei der Gemeinde) abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanungen unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Bauleitplanungen nicht von Bedeutung ist.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG). Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls ausliegt.
Derzeit liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor:
– die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
– umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
– der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
– die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
– die Darstellungen von Landschaftsplänen.
Zusammenfassung der umweltrelevanten Themen
Neuenmarkt, 10.07.2025
Gemeinde Neuenmarkt
gez.
Alexander Wunderlich
Erster Bürgermeister
Umweltrelevante Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung
Landesbund für Vogel- und Naturschutz
Regionaler Planungsverband Oberfranken-Ost
Entwurf Bebauungsplan-Begründug
Entwurf Flächennutzungsplan-Begründung
Entwurf Flächennutzungsplan Photovoltaik
Entwurf Bebauungsplan-Photovoltaik
Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung
Umweltbericht mit naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung
Beschlüsse
Beglaubigter-Beschlussbuchauszug_Billigung_Auslegungsbeschluss.
Beglaubigter-Beschlussbuchauszug_Abwägungsbeschluss.
Beglaubigter-Beschlussbuchauszug_Änderung-Geltungsbereich
BEKANNTMACHUNG Gemeinde Neuenmarkt
SATZUNG
zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung)
Die Gemeinde Neuenmarkt erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796 ff.), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573 ff.), und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588 ff), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2025 (GVBl. S. 215) geändert worden ist, folgende Satzung:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die Satzung gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 BayBO im Gemeindegebiet Neuenmarkt. Ausgenommen sind, wenn sie zu Wohnzwecken erfolgen, Änderungen oder Nutzungsänderungen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4b, zweiter Halbsatz BayBO.
(2) Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.
§ 2
Pflicht zur Herstellung von Kfz-Stellplätzen
(1) Bei der Errichtung von Anlagen, für die ein Zu- oder Abfahrtsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, sind Stellplätze herzustellen. Bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen sind Stellplätze herzustellen, wenn dadurch zusätzlicher Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist.
(2) Die Zahl der notwendigen Stellplätze bemisst sich nach der Anlage der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(3) Die Ermittlung erfolgt jeweils nach Nutzungseinheiten. Bei baulichen Anlagen, die unterschiedliche Nutzungsarten enthalten, wird die Zahl der notwendigen Stellplätze getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarten ermittelt.
(4) Die Zahl an notwendigen Stellplätzen ist jeweils auf eine Dezimalstelle zu ermitteln und nach kaufmännischen Grundsätzen zu runden. Bei baulichen Anlagen mit mehreren Nutzungseinheiten oder unterschiedlichen Nutzungsarten erfolgt die Rundung erst nach Addition der für jede Nutzungseinheit und jede Nutzungsart notwendigen Stellplätze.
§ 3
Herstellung und Ablöse der Stellplätze
(1) Die nach §§ 2 und 3 dieser Satzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen. Bei Herstellung der Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks ist dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich zu sichern.
(2) Die Inanspruchnahme derselben Stellplätze durch zwei oder mehrere Nutzungen mit unterschiedlichen Geschäfts- oder Öffnungszeiten (Wechselnutzung) kann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Überschneidungen der Benutzung des Stellplatzes auftreten und keine negativen Auswirkungen auf den Verkehr in der Umgebung zu erwarten sind.
(3) Die Pflicht zur Herstellung der Stellplätze kann auch durch Übernahme der Kosten ihrer Herstellung gegenüber der Gemeinde (Ablösevertrag) abgelöst werden. Die Entscheidung über den Abschluss eines Ablösungsvertrags steht im Ermessen der Gemeinde. Der Bauherr hat keinen Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrags; dies gilt auch dann, wenn die Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück oder in der Nähe des Baugrundstücks tatsächlich hergestellt werden können. Der Ablösungsbetrag wird mit einem Gemeinderatsbeschluss festgelegt.
(4) Von der Möglichkeit der Ablöse nach Absatz 3 sind Nutzungen ausgenommen, die für ihren geordneten Betriebsablauf darauf angewiesen sind, ihren Zu- und Abfahrtsverkehr durch Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks abzuwickeln.
§ 4
Anforderungen an die Herstellung
(1) Für Stellplätze in Garagen gelten die baulichen Anforderungen der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Im Übrigen sind Stellplätze in ausreichender Größe und in Abhängigkeit der beabsichtigten Nutzung herzustellen. Es gilt Art. 7 BayBO.
§ 5
Abweichungen
Unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO können Abweichungen zugelassen werden.
§ 6
Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt mit Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.
Neuenmarkt, 01. Oktober 2025
Gemeinde Neuenmarkt
gez.
Stefan Grießhammer
Zweiter Bürgermeister
Bekanntmachung der Aufstellung des qualifizierten Bebauungsplanes Sondergebiet Photovoltaik „Solarpark Neuenmarkt“, Gemarkung Neuenmarkt sowie die Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neuenmarkt
hier: Amtliche Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB i.V.m § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Neuenmarkt hat in seiner Sitzung am 05.06.2024 die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung des qualifizierten Bebauungsplans „Sondergebiet Photovoltaik – Solarpark Neuenmarkt“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
In seiner Sitzung vom 03.11.2025 hat der Gemeinderat die Änderung des Geltungsbereiches beschlossen. Der neue Geltungsbereich ist in nachfolgendem Lageplan erkenntlich:


Das Plangebiet selbst, liegt im Gemeindeteil Neuenmarkt und betrifft folgende Flurnummern der Gemarkung Neuenmarkt:
593/2 (Teilfläche), 615, 628, 638, 638/2, 638/4, 639, 638/3, 668/2, 668/3, 668 (Teilfläche), 668/1, 668/4, 674, 674/1, 674/2, 683, 683/2, 683/3, 684, 685, 687, 687/1, 688, 689, 690, 691, 693, 695, 698, 703, 705
Die Grundstücke liegen derzeit im bauplanungsrechtlichen Außenbereich in ca. 450m Entfernung nördlich des Ortszentrums Neuenmarkt und ca. 1200 m westlich der Nachbarkommune Wirsberg.
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Neuenmarkt ist der zu überplanende Bereich hauptsächlich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt und werden durch bestehende öffentliche Wege und landwirtschaftliche Flächen nach Osten hin, der Bahnlinie nach Westen hin, Schutzgebiete nach Norden und Gewässer nach Süden hin abgegrenzt.
In der Sitzung des Gemeinderates vom 03.11.2025 wurden die überarbeiteten Entwurfsplanungen gebilligt und beschlossen diese gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen. Die überarbeiteten Entwurfsplanungen mit Datum vom 25.09.2025 samt der Begründung mit gleichem Datum, wurden vom Ingenieurbüro IBW, Schillerstraße 33, 95346 Stadtsteinach erstellt. Der Beschluss des Gemeinderates wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Diese Unterlagen zur Bauleitplanung liegen zu jedermanns Einsicht in der Zeit vom
14.11.2025 bis einschließlich 15.12.2025
im Rathaus der Gemeinde Neuenmarkt, Zimmer 2 EG während der üblichen Dienstzeiten aus. Öffnungszeiten: MO-DO 08.00 Uhr bis 12 Uhr, MI 13.30 Uhr bis 17 Uhr. Weiterhin sind auch Einsichtnahmen außerhalb der Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarung unter Tel. 09227 – 93012 möglich.
Die Behörden und Träger öffentlicher Belange werden durch Anschreiben gesondert um Abgabe einer Stellungnahme gebeten.
Nach § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB wird der Entwurf des Bebauungsplanes sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes durch Veröffentlichung im Internet unter der Internet-Adresse der Gemeinde Neuenmarkt unter: www.neuenmarkt.de und das zentrale Internetportal des Freistaates Bayern (Bauleitplanung Bayern) unter der Internet-Adresse www.bauleitplanung.bayern.de ausgelegt. Die Öffentlichkeit kann sich dort über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich in innerhalb der o.g. Frist äußern.
Während des genannten Zeitraums können Stellungnahmen elektronisch übermittelt, aber auch auf anderem Wege (schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) bei der Gemeinde abgegeben werden. Es besteht während der genannten Dienstzeiten im Rathaus Gelegenheit zur Niederschrift der Äußerung sowie zur Erörterung der Planung.
Wird eine öffentliche Erörterung über Ziele und Zweck der Planung von einer größeren
Anzahl von Bürgern gewünscht, wird der Termin für die öffentliche Veranstaltung in gleicher Weise durch den Anschlag an den Amtstafeln und im Amtsblatt bekannt gemacht.
Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht (Datum des Posteingangs bei der Gemeinde) abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanungen unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Bauleitplanungen nicht von Bedeutung ist.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG). Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls ausliegt.
Derzeit liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor:
– die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
– umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
– der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
– die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
– die Darstellungen von Landschaftsplänen.
| Schutzgut | Verfüg-bar | Nicht verfügbar | Nicht betroffen | Information |
| Tiere | X | Umweltbericht der Fa. Freiraumspektrum mit Eingriffs-/Ausgleichbilanzierung vom 25.09.2025. (Beschreibung der Ausgangssituation, der Auswirkungen sowie Ergebnis der Betrachtung). Begründung zum Bauleitplan vom 25.09.2025. Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 21.07.2025 zu den Themen Forsten und Landwirtschaft. Stellungnahme des bayerischen Bauernverbandes vom 12.08.2025 zu den Themen Boden, Natur und Tierhaushalt. Stellungnahme des Landratsamtes Kulmbach vom 05.08.2025 zu den Themen Immission, Naturschutz, Öffentliche Sicherheit, Abfallwirtschaft. Stellungnahme der Regierung von Oberfranken vom 01.09.2025. | ||
| Pflanzen | X | Umweltbericht der Fa. Freiraumspektrum mit Eingriffs-/Ausgleichbilanzierung vom 25.09.2025. (Beschreibung der Ausgangssituation, der Auswirkungen sowie Ergebnis der Betrachtung). Begründung zum Bauleitplan vom 25.09.2025. Es sind keine nachhaltigen und erheblichen Auswirkungen auf die betrachtungsrelevanten Schutzgüter zu erwarten. Stellungnahme Wasserwirtschaftsamtes vom 18.07.2025 zu den Themen Wasser- und Bodenschutz. Stellungnahme der Regierung von Oberfranken vom 01.09.2025. | ||
| Fläche | x | Umweltbericht der Fa. Freiraumspektrum mit Eingriffs-/Ausgleichbilanzierung vom 25.09.2025. (Beschreibung der Ausgangssituation, der Auswirkungen sowie Ergebnis der Betrachtung). Begründung zum Bauleitplan vom 25.09.2025. Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 21.07.2025 zu den Themen Forsten und Landwirtschaft. Stellungnahme des bayerischen Bauernverbandes vom 12.08.2025 zu den Themen Boden, Natur und Tierhaushalt. Stellungnahme des Landratsamtes Kulmbach vom 05.08.2025 zu den Themen Immission, Naturschutz, Öffentliche Sicherheit, Abfallwirtschaft. Stellungnahme Wasserwirtschaftsamtes vom 18.07.2025 zu den Themen Wasser- und Bodenschutz. Stellungnahme der Regierung von Oberfranken vom 01.09.2025. | ||
| Boden | X | Umweltbericht der Fa. Freiraumspektrum mit Eingriffs-/Ausgleichbilanzierung vom 25.09.2025. (Beschreibung der Ausgangssituation, der Auswirkungen sowie Ergebnis der Betrachtung). Begründung zum Bauleitplan vom 25.09.2025. Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 21.07.2025 zu den Themen Forsten und Landwirtschaft. Stellungnahme des bayerischen Bauernverbandes vom 12.08.2025 zu den Themen Boden, Natur und Tierhaushalt. Stellungnahme des Landratsamtes Kulmbach vom 05.08.2025 zu den Themen Immission, Naturschutz, Öffentliche Sicherheit, Abfallwirtschaft. Stellungnahme der Regierung von Oberfranken vom 01.09.2025. | ||
| Wasser | X | Stellungnahme Wasserwirtschaftsamtes vom 18.07.2025 zu den Themen Wasser- und Bodenschutz. Entwässerungsgutachten der Fa. Sonnwinn zur Bauleitplanung vom 29.05.2025. | ||
| Luft | X | Umweltbericht mit Begründung vom 25.09.2025. Es sind keine nachhaltigen und erheblichen Auswirkungen auf die betrachtungsrelevanten Schutzgüter zu erwarten. | ||
| Klima/Luft | X | Umweltbericht mit Begründung vom 25.09.2025. Beschreibung der Ausgangssituation, der Auswirkungen sowie Ergebnis der Betrachtung – mikroklimatische Veränderungen ohne relevante Auswirkungen. | ||
| Wirkungsgefüge § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB | X | Umweltbericht mit Begründung vom 25.09.2025. Beschreibung der Ausgangssituation, der Auswirkungen sowie Ergebnis der Betrachtung – erhebliche Auswirkungen können ausgeschlossen werden. | ||
| Landschaft | X | Blendgutachten der Fa. Sonnwinn vom 09.10.2025 Umweltbericht der Fa. Freiraumspektrum mit Eingriffs-/Ausgleichbilanzierung vom 25.09.2025. (Beschreibung der Ausgangssituation, der Auswirkungen sowie Ergebnis der Betrachtung). Begründung zum Bauleitplan vom 25.09.2025. Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 21.07.2025 zu den Themen Forsten und Landwirtschaft. Stellungnahme des bayerischen Bauernverbandes vom 12.08.2025 zu den Themen Boden, Natur und Tierhaushalt. Stellungnahme des Landratsamtes Kulmbach vom 05.08.2025 zu den Themen Immission, Naturschutz, Öffentliche Sicherheit, Abfallwirtschaft. | ||
| Biologische Vielfalt | X | Umweltbericht mit Begründung vom 25.09.2025. Beschreibung der Ausgangssituation, der Auswirkungen sowie Ergebnis der Betrachtung – erhebliche Auswirkungen auf die biologische Vielfalt sind nicht zu prognostizieren. | ||
| Natura 2000 | X | |||
| Mensch / Bevölkerung und ihre Gesundheit | X | Umweltbericht mit Begründung vom 25.09.2025 Es sind keine nachhaltigen und erheblichen Auswirkungen auf die betrachtungsrelevanten Schutzgüter zu erwarten. Umweltbericht der Fa. Freiraumspektrum mit Eingriffs-/Ausgleichbilanzierung vom 25.09.2025. (Beschreibung der Ausgangssituation, der Auswirkungen sowie Ergebnis der Betrachtung). Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 21.07.2025 zu den Themen Forsten und Landwirtschaft. Stellungnahme des bayerischen Bauernverbandes vom 12.08.2025 zu den Themen Boden, Natur und Tierhaushalt. Stellungnahme des Landratsamtes Kulmbach vom 05.08.2025 zu den Themen Immission, Naturschutz, Öffentliche Sicherheit, Abfallwirtschaft. Stellungnahme des Landesbundes für Vogelschutz vom 05.08.2025. | ||
| Kulturgüter | X | Umweltbericht mit Begründung vom 25.09.2025. Beschreibung der Ausgangssituation, der Auswirkungen sowie Ergebnis der Betrachtung – erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts können ausgeschlossen werden. | ||
| Sonstige Sachgüter | X | Umweltbericht mit Begründung vom 25.09.2025 Beschreibung der Ausgangssituation, der Auswirkungen sowie Ergebnis der Betrachtung – erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts können ausgeschlossen werden. | ||
| Emissionen | X | Umweltbericht mit Begründung vom 25.09.2025 Keine relevanten elektrischen oder magnetischen Felder, keine Emissionen an die Luft. | ||
| Abfälle und Abwasser | X | Umweltbericht mit Begründung vom 25.09.2025. Kein Anschluss an die Abfallentsorgung erforderlich, kein anfallendes Abwasser. Stellungnahme des Landratsamtes Kulmbach vom 05.08.2025 zu den Themen Immission, Naturschutz, Öffentliche Sicherheit, Abfallwirtschaft. | ||
| Nutzung erneuerbarer Energie, Energie-einsparung | X | Umweltbericht mit Begründung vom 25.09.2025. Bauleitplanung entspricht dem Belang der Nutzung erneuerbarer Energien sowie der sparsamen und effizienten Nutzung von Energie gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB. Der Bebauungsplan trägt dazu bei, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung zu fördern gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB. Gemäß § 1a Abs. 5 BauGB soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. | ||
| Darstellung Landschaftsplan | X | Flächennutzungsplan der Gemeinde Neuenmarkt. | ||
| Darstellung Sonstige Pläne insbesondere Wasser-,Abfall- und Immissionsschutz-recht | X | Umweltbericht mit Begründung vom 25.09.2025. Wasserrechtliche Belange werden im Zuge Niederschlagswasserversickerung berührt. Kein Anschluss an die Abfallentsorgung erforderlich, keine Einträge im Altlastenkataster vorhanden. Immissionsschutzrechtliche Belange werden nicht berührt. | ||
| Wechselwirkungen § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe i BauGB | X | Umweltbericht mit Begründung vom 25.09.2025 Beschreibung der Ausgangssituation, der Auswirkungen sowie Ergebnis der Betrachtung – als Wechselwirkungen nach UVPG werden die ökosystemaren Zusammenhänge zwischen einzelnen Komponenten mehrerer Schutzgüter aufgefasst. Erhebliche Auswirkungen auf schutzgutübergreifende Wechselwirkungen können ausgeschlossen werden. | ||
| Anfälligkeit des Vorhabens für Schwere Unfälle oder Katastrophen | X | |||
| Luftqualität in bestimmten Gebieten mit festgelegten Immissions- grenzwerten | X |
Folgende Arten sonstiger Informationen sind verfügbar:
| Schutzgut | Verfüg-bar | Nicht verfügbar | Nicht betroffen | Information |
| Belange der Wirtschaft, auch mittelständische Strukturen im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung | X | Umweltbericht mit Begründung vom 25.09.2025 Belange der gewerblichen Wirtschaft werden insoweit berührt, dass ein Unternehmen Investitionen zur Errichtung einer Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien tätigt. Die Belange von Land- und Forstwirtschaft werden berührt, weil landwirtschaftliche Flächen für den Zwischennutzungszeitraum aus der landwirtschaftlichen Hauptproduktion herausgenommen werden. | ||
| Belange der Versorgung mit Energie einschl. der Versorgungs-sicherheit | X | Umweltbericht mit Begründung vom 25.09.2025 |
Neuenmarkt, 07.11.2025
Gemeinde Neuenmarkt
gez.
Alexander Wunderlich
Erster Bürgermeister
Bebaungsplan
Flächennutzungsplan
Gutachten
Umweltrelevante Stellungnahmen
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Abwägungsprotokoll mit Beschlussfassung
Umweltbericht mit saP und Brutvogelkartierung
Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung
UB mit naturschutzfachlicher Eingriffsregelung
Beschlüsse
Beglaubigter Beschlussauszug – Billigung und Auslegungsbeschluss